{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-126_2004-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2518", "Checksum": "5b0c67b671a75e9614b240bdbb15e156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 126", "2004 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. 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Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer\n\n gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen. Der Kreis wird durch das öffentliche Recht und durch die bestehenden Auffassungen über die öffentlichen Aufgaben bestimmt und umfasst auch weite Bereiche der Politik. Neben anderen Institutionen stellt sich die Frage der Verfolgung öffentlicher Zwecke insbesondere für politische Parteien. Diese Frage steht auch im Zusammenhang mit dem Abzug von Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG). Die Existenz von politischen Parteien liegt zwar im Interesse einer funktionierenden Demokratie, aber die Verfolgung der Parteiinteressen an sich entspricht nicht einem öffentlichen Zweck, denn im öffentlichen Interesse liegt nicht das Vorhandensein einer bestimmten Partei. Nach herrschender Doktrin handelt es sich daher nicht um Organisationen mit öffentlicher Zweckverfolgung (Greter, a.a.O., N 40 zu Art. 56 DBG mit Hinweisen auf Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung, Diss. Zürich 1998, S. 243; Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants, in: ASA 58,106). Für die direkte Bundessteuer bleiben die politischen Parteien demzufolge von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Denn eine politische Partei verfolgt primär keine öffentlichen Zwecke, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden. Das Gleiche gilt weitgehend auch für Vereinigungen mit ideeller Zwecksetzung aller Art und Sportvereine (erwähntes Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). 4.- a) Unter \"Stiftungszweck\" bestimmt § 2 des Reglements der Beschwerdeführerin was folgt: Die Stiftung unterstützt gesamtschweizerisch Menschen, die auf Ebene des Bundes, der Kantone oder Gemeinden (Exekutive oder Legislative) oder Richter tätig sein wollen, ohne Mitglied einer politischen Partei zu sein, die persönlich möglichst unabhängig sind und dies auch transparent machen (Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, Verwaltungsratsmandaten etc.). Sie unterstützt parteilose und unabhängige Menschen in einem öffentlichen Amt in der Überzeugung, dass letztlich nur parteilose und unabhängige Politiker und Richter sich vorbehaltlos zum Wohle des ganzen Volkes und für Gerechtigkeit einsetzten und gemäss eigenem Gewissen, ohne Druck von aussen, handeln können. § 3 des Reglements definiert die \"unterstützungswürdigen Destinatäre\" folgendermassen: Die Stiftung unterstützt parteilose und unabhängige Menschen, die in der Schweiz für ein politisches Amt (Exekutive oder Legislative) oder für ein richterliches Amt (Judikative) kandidieren und die ihre persönlichen Verhältnisse so offen legen, dass die Informationen möglichst allen Wählern zugänglich sind (z.B. über Internet, Schaukasten, Presse, Hinterlegung am Sitz der Stiftung etc.). Sie erachtet die Offenlegung der folgenden persönlichen Verhältnisse eines Kandidaten als informativ und für den Wähler nötige Entscheidungsgrundlage: Lebenslauf, Strafregisterauszug (ohne Vorstrafen), Betreibungsregisterauszug, Auszug aus dem Steuerregister mit Angabe des steuerbaren Einkommens und Vermögens sowie des Reineinkommens, bei Unselbständigerwerbenden Angabe des Arbeitgebers inkl. Lohn, bei Selbständigerwerbenden Angabe des Reineinkommens aus dem Geschäft, Angabe aller Verwaltungsratsmandate inkl. Honorar, Angabe von Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, Mandate als Vorstandsmitglieder von Vereinen, persönliches Abstimmungs- und Wahlverhalten bei den letzten und bei den nächstens bevorstehenden eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungsvorlagen oder Wahlen; Angabe der für eine persönliche Kandidatur eingesetzten finanziellen Mittel, Zivilstand, Anzahl Kinder und Angabe von Grundeigentum (Art, Ort, Wert). Die Stiftung erachtet Kandidaten als unterstützungswürdig, die möglichst viele der genannten persönlichen Verhältnisse offen legen (in der oben angeführten Priorität). Die Unterstützung der Destinatäre durch die Stiftung erfolgt durch folgende Leistungen: Beratung der Kandidaten, Vorstellung unterstützungswürdiger parteiloser Politiker und Richter in der Öffentlichkeit (durch Medien, Inserate, Berichte, Vortragszyklen, Internet, Darstellung von Tätigkeiten und Leistungen parteiloser und parteigebundener Politiker und Richter) und durch finanzielle Beiträge (§ 4 des Reglements). b) (...) c) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit der von ihr betriebenen Art von Transparenz erfülle sie einen öffentlichen Zweck. Die von ihr generell in Politik, Justiz und Wirtschaft angestrebte (Mehr)-Transparenz liege im allgemeinen öffentlichen Interesse. Damit verfolge sie einen öffentlichen Zweck und sei deshalb von der Steuerpflicht zu befreien. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Rechtsprechung und der Lehre ein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG nur dann vorliegt, wenn eine Institution Aufgaben wahrnimmt, die zu den Obliegenheiten des Gemeinwesens gehören, und ihr ausserdem durch"}