{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-126_2004-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2518", "Checksum": "5b0c67b671a75e9614b240bdbb15e156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 126", "2004 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. 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Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Die Stiftung A bezweckt die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz. Art und Voraussetzungen der Leistungen der Stiftung sind in einem vom Stiftungsrat erlassenen Reglement geregelt. Ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken wiesen die Steuerbehörden des Kantons Luzern ab. Nachdem auch der dagegen eingereichten Einsprache kein Erfolg beschieden war, erhob die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen, soweit es darauf eintrat: 3.- a) Art. 56 DBG benennt in einer die lit. a - i umfassenden Liste verschiedene Steuerbefreiungstatbestände von der subjektiven Steuerpflicht. Gemäss lit. g dieser Norm sind die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Die gleiche Regelung enthält auch § 70 Abs. 1 lit. h StG. Diese Norm übernimmt die Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG, welche seit dem 1. Januar 2001 für alle Kantone massgeblich ist. Allen drei Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie juristische Personen erfassen, welche zwei unterschiedliche Kategorien von Zwecken verfolgen. In keinem der Gesetze sind die Begriffe des \"öffentlichen\" oder \"gemeinnützigen Zwecks\" definiert. Diese Begriffe müssen daher auf dem Wege der Auslegung geklärt werden (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 25 zu Art. 23 StHG). b) Das Bundesgericht hatte in dem mit Urteil vom 2. April 2001 (2A.254/2000) beurteilten Sachverhalt zu prüfen, ob die neu in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelte Berner Kantonalbank öffentliche Zwecke verfolgt. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zu Art. 56 lit. g DBG was folgt ausgeführt: Im Bundesgesetz wird neu die öffentliche Zweckverfolgung als weitere privilegierte Zielsetzung neben den gemeinnützigen Zweck gestellt, was gegenüber den früher massgeblichen Steuerbefreiungstatbeständen von Art. 16 Ziff. 2 und 3 BdBSt eine bedeutende Änderung darstellt. Somit könne auf die reiche Kasuistik zum alten Recht nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Das Gleiche gelte für das Kreisschreiben Nr. 12, das die Eidgenössische Steuerverwaltung diesbezüglich am 8. Juli 1994 erlassen hat (publiziert in: ASA 63,130 ff.), an das das Bundesgericht - und auch das Verwaltungsgericht - ohnehin nur gebunden sei, soweit es den Sinn des neuen Rechts richtig wiedergibt (vgl. dazu insbesondere BGE 121 II 478 Erw. 2b). Da in Art. 56 lit. g DBG die \"öffentlichen Zwecke\" neben der Gemeinnützigkeit aufgeführt sind, könne es sich bei ihnen nur um eine begrenzte - und somit restriktiv zu fassende - Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind. Derartige Aufgaben könnten neben dem Gemeinwesen gelegentlich auch privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen werden. Juristische Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibe eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Hinzu kommen müsse aber auch die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (zum Ganzen: bereits zitiertes BG-Urteil vom 2.4.2001 Erw. 2b/c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). c) Demnach setzt die Verfolgung von öffentlichen Zwecken voraus, dass sich die Institution im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die in der Regel auch vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, Erfüllung von kulturellen Aufgaben (Bibliotheken usw.) oder Betrieb von Freizeitinfrastruktur wie öffentliche Schwimmbäder und Eisbahnen. Diese wenigen Beispiele mögen aufzeigen, dass die Möglichkeiten der Verfolgung von öffentlichen Zwecken sehr zahlreich sind und die Abgrenzung zu nicht privilegierten Zwecken schwierig ist (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 37 zu Art. 56 DGB, auch zum Folgenden). Der Begriffsinhalt ist auch Veränderungen unterworfen, weil sich die Ideen und Bedürfnisse der Allgemeinheit - die massgebend sind für die Auffassung darüber, was ordentliche Aufgabe des Gemeinwesens darstellt - mit der Zeit wandeln können (vgl. dazu auch ASA 56,191 f. Erw. 3b zum alten Recht). Die Steuerbefreiung ist"}