{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-126_2004-05-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2518", "Checksum": "5b0c67b671a75e9614b240bdbb15e156"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 126", "2004 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:06", "Checksum": "3f62feb08c6c22efa384fb57dbfdacff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2004 A 03 126 (2004 II Nr. 22)\nRegeste:\nArt. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. | Direkte Bundessteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Bundessteuer |\n| Entscheiddatum: | 14.05.2004 |\n| Fallnummer: | A 03 126 |\n| LGVE: | 2004 II Nr. 22 |\n| Leitsatz: | Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}