Da das kantonale Gesetz diesen Willen des Bundesgesetzgebers bezogen auf Art. 65 Abs. 3 KVG nicht klar zum Ausdruck bringt bzw. in dieser Hinsicht noch nicht angepasst worden ist und auch eine entsprechende Übergangsregelung des Regierungsrats nicht vorliegt, muss der Fall durch direkte Anwendung des Bundesrechts beurteilt werden. |