Der vorliegende Fall ist demjenigen des Studenten vergleichbar, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das regelmässige Einkommen eine Veränderung erfahren hat. Denn mit dem Ableben seiner Ehefrau fällt - rechtlich betrachtet - die Verpflichtung, deren Krankenversicherungsprämien weiterhin zu bezahlen, dahin. Wo aber keine Prämie anfällt, besteht auch kein Anspruch auf deren Verbilligung. Dies muss nach dem Gesagten bereits von Bundesrechts wegen berücksichtigt werden, und zwar von Amtes wegen noch während der Dauer des Anspruchsjahres. Da das kantonale Gesetz diesen Willen des Bundesgesetzgebers bezogen auf Art.