Insbesondere lässt es zu und ist gewollt, eine beim Versicherten eingetretene Veränderung, welche sich in rein wirtschaftlicher Hinsicht zum Besseren ausgewirkt hat, durch Verminderung oder Entzug des Zuschusses (pro futuro) zu berücksichtigen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er am 1. Januar 2002 - also noch zu Lebzeiten seiner Gattin - verheiratet gewesen sei und er deshalb Anspruch auf den Jahreszuschuss als Gesamtanspruch des Ehepaars habe, findet demnach im Bundesgesetz keine Stütze. Der vorliegende Fall ist demjenigen des Studenten vergleichbar, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das regelmässige Einkommen eine Veränderung erfahren hat.