5. - Im Hinblick auf diese zu Art. 65 Abs. 3 KVG angestellten Erwägungen darf aus § 5 Abs. 3 PVG nicht gefolgert werden, es bestehe ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung. Denn das Bundesgesetz sieht eine Anpassung an während des Anspruchsjahres eingetretene Veränderungen gerade vor (vgl. die parlamentarische Beratung). Insbesondere lässt es zu und ist gewollt, eine beim Versicherten eingetretene Veränderung, welche sich in rein wirtschaftlicher Hinsicht zum Besseren ausgewirkt hat, durch Verminderung oder Entzug des Zuschusses (pro futuro) zu berücksichtigen.