Da der Bundesgesetzgeber die Anpassung der Prämienverbilligung im Laufe des Anspruchsjahrs aber durchaus vorgesehen und mit Inkraftsetzung der Regelung ab dem 1. Januar 2001 auch auf jenen Zeitpunkt hin gewollt hat, muss dies bis zum Erlass des fehlenden Kantonalen Rechts über das Bundesrecht erfolgen, indem Art. 65 Abs. 3 KVG direkt angewandt wird. 5. - Im Hinblick auf diese zu Art. 65 Abs. 3 KVG angestellten Erwägungen darf aus § 5 Abs. 3 PVG nicht gefolgert werden, es bestehe ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung.