Eine entsprechende Anpassung des kantonalen Prämienverbilligungsrechts fehlt aber zurzeit. Insbesondere liegt gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung auch keine provisorische Regelung des Regierungsrates vor, bis das angepasste Prämienverbilligungsrecht in Kraft tritt. Da der Bundesgesetzgeber die Anpassung der Prämienverbilligung im Laufe des Anspruchsjahrs aber durchaus vorgesehen und mit Inkraftsetzung der Regelung ab dem 1. Januar 2001 auch auf jenen Zeitpunkt hin gewollt hat, muss dies bis zum Erlass des fehlenden Kantonalen Rechts über das Bundesrecht erfolgen, indem Art. 65 Abs. 3 KVG direkt angewandt wird.