Der Wortlaut dieser Bestimmungen scheint an sich klar zu sein. Allerdings müssen sie seit Anfang 2001 auch im Zusammenhang mit dem auf diesen Zeitpunkt angepassten Bundesrecht gelesen werden, welches die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse verlangt. Sind die kantonalen Vorschriften von § 5 Abs. 3 PVG und § 7 Abs. 4 restriktiver angelegt als der in Art. 65 Abs. 3 KVG gezogene Rahmen des Bundesrechts, besteht gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung Handlungsbedarf des kantonalen Gesetzgebers. Eine entsprechende Anpassung des kantonalen Prämienverbilligungsrechts fehlt aber zurzeit.