Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 3 PVG. Danach sind für die Anspruchsberechtigung die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, massgebend. Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können gestützt auf § 7 Abs. 4 PVG beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden.