Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen (Abs. 2). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3). Zur Neufassung von Art. 65 Abs. 3 KVG besteht unter anderem folgende Übergangsbestimmung. Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung (am 1.1.2001) die Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG. Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen (AS 2000 III S. 2310). b) Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 3 PVG.