Darauf ist vorliegend abzustellen, soweit der Kanton Luzern nach dem Gesagten keine Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 2 PVG). 4. - a) Nach Massgabe von § 5 PVG haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern Anspruch auf Prämienverbilligung, falls sie einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (Abs. 1). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen (Abs. 2).