O., S. 171). In der Sache setzte sich somit die in der Botschaft zur Gesetzesänderung vertretene Meinung durch, wonach die neue Regelung die Möglichkeit schaffen solle, einen allfälligen Anspruch bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Änderung der Familienverhältnisse (z.B. Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit) aufgrund der aktuellsten Gegebenheiten zu prüfen (BBl 1999 I S. 830 und 844 f.). Darauf ist vorliegend abzustellen, soweit der Kanton Luzern nach dem Gesagten keine Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 2 PVG).