zum Schlechteren) geltend gemacht, so müsse der Zuschuss gestützt auf Art. 65 Abs. 3 KVG nur auf Antrag des Versicherten erfolgen. Wie der Fall des Studenten zeige, müsse es aber auch möglich sein, die Prämienverbilligung während des Anspruchsjahrs anzupassen oder abzusprechen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zum Besseren gewendet haben. Der Antrag der Kommission wurde im dargelegten Sinn Gesetz, während die enger formulierte Variante abgelehnt wurde (a.a.O., S. 171).