O., S.170 f.). Dadurch werde einer Betriebsamkeit vorgebeugt, die durch die Formulierung, es seien die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, noch akzentuiert werde. Im Wesentlichen wurde dem jedoch Folgendes entgegen gehalten. Werde im Laufe eines Anspruchsjahres eine Veränderung der Verhältnisse (sc. zum Schlechteren) geltend gemacht, so müsse der Zuschuss gestützt auf Art. 65 Abs. 3 KVG nur auf Antrag des Versicherten erfolgen.