Auch der umgekehrte Fall sei denkbar und vom vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut erfasst. Werde nämlich ein Gesuchsteller arbeitslos, könne er noch während des laufenden Anspruchsjahrs mit einer Subvention bedacht werden. Was die im vorliegenden Fall streitige Veränderung der Familienverhältnisse betrifft, hatten die Gegner der dargelegten gesetzlichen Regelung einer Anpassung des Zuschusses im Resultat zwar auch zugestimmt. Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten sie aber eine strengere Regelung verlangt, wonach die Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der versicherten Person hätte «erheblich» sein und «voraussichtlich länger dauern» müssen (a.a.O., S.170 f.).