Je nachdem, ob der Berechtigte mehr oder weniger Einkommen hat, kann der Kanton eine Subvention gewähren, erhöhen oder streichen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Frühjahrssession 1999, Sitzung vom 15.3.1999, Votum Cottier, S. 171). Als Beispiel wurde der Fall eines Studenten angeführt, der die Prämienverbilligung beantragt und nach deren Zusprechung eine feste Anstellung gefunden habe. Vom Zeitpunkt, da er Arbeit gefunden habe, könne er den Zuschuss nicht mehr unverändert beanspruchen. Auch der umgekehrte Fall sei denkbar und vom vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut erfasst.