Dieser Wortlaut ist unmissverständlich, bringt er doch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Prämienverbilligung möglichst anhand der den familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Verhältnisse entrichtet werden. Ob allenfalls eine Anpassung des im Grundsatz auf ein Jahr gesprochenen Anspruchs bei Veränderung der Verhältnisse während des Anspruchsjahres zulässig ist oder nicht, wird damit nicht explizit gesagt. Sinngemäss könnte dies aber in der Wendung «aktuellste Verhältnisse» enthalten sein, was die Beratung von Art. 65 Abs. 3 KVG im Ständerat denn auch aufzeigt. Diesen Erwägungen gingen folgende Darlegungen in der Botschaft des Bundesrates voran.