(...) b) Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt in der revidierten Fassung den Kantonen vor, dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (les circonstances économiques et familiales les plus récentes, notamment à la demande de l'assuré; vengano considerate, su richiesta particolare dell'assicurato, le circostanze econimiche e familiari più recenti). Dieser Wortlaut ist unmissverständlich, bringt er doch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Prämienverbilligung möglichst anhand der den familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Verhältnisse entrichtet werden.