Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 21 erkannt hat, stellen die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung kein unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, sondern autonomes kantonales Recht dar. Insbesondere habe der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, den Begriff der «Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu konkretisieren. Die Kantone geniessen in diesem Bereich eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen könnten, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist (bestätigt in BGE 125 V 185 f. Erw. 2b mit Hinweisen).