Laut Abs. 3 Satz 1 der revidierten Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG) gelten im Kanton Luzern, soweit der Bund keine Regelungen erlässt (§ 1 Abs. 2 PVG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 21 erkannt hat, stellen die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung kein unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, sondern autonomes kantonales Recht dar.