Die von A dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2. - Die Kantone gewähren gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; in der seit 1.1.2001 gültigen, hier massgeblichen Fassung) Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Laut Abs. 3 Satz 1 der revidierten Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.