| | Entscheid: | Der 1929 geborene A stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung pro 2002 für sich und seine Ehefrau, die am 2. Januar 2002 verstorben war. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern erkannte bezüglich der Dauer vom 1.-31. Januar 2002 auf einen Gesamtanspruch des Jahreszuschusses und ermittelte den auszurichtenden Betrag pro rata temporis auf einen Zwölftel. Für die restliche Zeit des Jahres prüfte sie einen Einzelanspruch. Da die Berechnung des Einzelanspruchs in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen Überschuss ergab, lehnte die Ausgleichskasse weitere Leistungen ab. Die von A dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.