Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1929 geborene A stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung pro 2002 für sich und seine Ehefrau, die am 2. Januar 2002 verstorben war.