{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-94_2002-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1332", "Checksum": "2f8a228192e01fa67bb7fc47773df4c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 94", "2002 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:35", "Checksum": "09e41deea9f7a8577821cb5501d507c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)\nRegeste:\nArt. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung\n\n gerade vor (vgl. die parlamentarische Beratung). Insbesondere lässt es zu und ist gewollt, eine beim Versicherten eingetretene Veränderung, welche sich in rein wirtschaftlicher Hinsicht zum Besseren ausgewirkt hat, durch Verminderung oder Entzug des Zuschusses (pro futuro) zu berücksichtigen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er am 1. Januar 2002 - also noch zu Lebzeiten seiner Gattin - verheiratet gewesen sei und er deshalb Anspruch auf den Jahreszuschuss als Gesamtanspruch des Ehepaars habe, findet demnach im Bundesgesetz keine Stütze. Der vorliegende Fall ist demjenigen des Studenten vergleichbar, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das regelmässige Einkommen eine Veränderung erfahren hat. Denn mit dem Ableben seiner Ehefrau fällt - rechtlich betrachtet - die Verpflichtung, deren Krankenversicherungsprämien weiterhin zu bezahlen, dahin. Wo aber keine Prämie anfällt, besteht auch kein Anspruch auf deren Verbilligung. Dies muss nach dem Gesagten bereits von Bundesrechts wegen berücksichtigt werden, und zwar von Amtes wegen noch während der Dauer des Anspruchsjahres. Da das kantonale Gesetz diesen Willen des Bundesgesetzgebers bezogen auf Art. 65 Abs. 3 KVG nicht klar zum Ausdruck bringt bzw. in dieser Hinsicht noch nicht angepasst worden ist und auch eine entsprechende Übergangsregelung des Regierungsrats nicht vorliegt, muss der Fall durch direkte Anwendung des Bundesrechts beurteilt werden. |"}