{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-94_2002-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1332", "Checksum": "2f8a228192e01fa67bb7fc47773df4c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 94", "2002 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:35", "Checksum": "09e41deea9f7a8577821cb5501d507c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)\nRegeste:\nArt. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung\n\n Zuschuss nicht mehr unverändert beanspruchen. Auch der umgekehrte Fall sei denkbar und vom vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut erfasst. Werde nämlich ein Gesuchsteller arbeitslos, könne er noch während des laufenden Anspruchsjahrs mit einer Subvention bedacht werden. Was die im vorliegenden Fall streitige Veränderung der Familienverhältnisse betrifft, hatten die Gegner der dargelegten gesetzlichen Regelung einer Anpassung des Zuschusses im Resultat zwar auch zugestimmt. Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten sie aber eine strengere Regelung verlangt, wonach die Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der versicherten Person hätte «erheblich» sein und «voraussichtlich länger dauern» müssen (a.a.O., S.170 f.). Dadurch werde einer Betriebsamkeit vorgebeugt, die durch die Formulierung, es seien die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, noch akzentuiert werde. Im Wesentlichen wurde dem jedoch Folgendes entgegen gehalten. Werde im Laufe eines Anspruchsjahres eine Veränderung der Verhältnisse (sc. zum Schlechteren) geltend gemacht, so müsse der Zuschuss gestützt auf Art. 65 Abs. 3 KVG nur auf Antrag des Versicherten erfolgen. Wie der Fall des Studenten zeige, müsse es aber auch möglich sein, die Prämienverbilligung während des Anspruchsjahrs anzupassen oder abzusprechen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zum Besseren gewendet haben. Der Antrag der Kommission wurde im dargelegten Sinn Gesetz, während die enger formulierte Variante abgelehnt wurde (a.a.O., S. 171). In der Sache setzte sich somit die in der Botschaft zur Gesetzesänderung vertretene Meinung durch, wonach die neue Regelung die Möglichkeit schaffen solle, einen allfälligen Anspruch bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Änderung der Familienverhältnisse (z.B. Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit) aufgrund der aktuellsten Gegebenheiten zu prüfen (BBl 1999 I S. 830 und 844 f.). Darauf ist vorliegend abzustellen, soweit der Kanton Luzern nach dem Gesagten keine Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 2 PVG). 4. - a) Nach Massgabe von § 5 PVG haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern Anspruch auf Prämienverbilligung, falls sie einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (Abs. 1). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen (Abs. 2). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3). Zur Neufassung von Art. 65 Abs. 3 KVG besteht unter anderem folgende Übergangsbestimmung. Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung (am 1.1.2001) die Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG. Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen (AS 2000 III S. 2310). b) Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 3 PVG. Danach sind für die Anspruchsberechtigung die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, massgebend. Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können gestützt auf § 7 Abs. 4 PVG beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Der Wortlaut dieser Bestimmungen scheint an sich klar zu sein. Allerdings müssen sie seit Anfang 2001 auch im Zusammenhang mit dem auf diesen Zeitpunkt angepassten Bundesrecht gelesen werden, welches die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse verlangt. Sind die kantonalen Vorschriften von § 5 Abs. 3 PVG und § 7 Abs. 4 restriktiver angelegt als der in Art. 65 Abs. 3 KVG gezogene Rahmen des Bundesrechts, besteht gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung Handlungsbedarf des kantonalen Gesetzgebers. Eine entsprechende Anpassung des kantonalen Prämienverbilligungsrechts fehlt aber zurzeit. Insbesondere liegt gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung auch keine provisorische Regelung des Regierungsrates vor, bis das angepasste Prämienverbilligungsrecht in Kraft tritt. Da der Bundesgesetzgeber die Anpassung der Prämienverbilligung im Laufe des Anspruchsjahrs aber durchaus vorgesehen und mit Inkraftsetzung der Regelung ab dem 1. Januar 2001 auch auf jenen Zeitpunkt hin gewollt hat, muss dies bis zum Erlass des fehlenden Kantonalen Rechts über das Bundesrecht erfolgen, indem Art. 65 Abs. 3 KVG direkt angewandt wird. 5. - Im Hinblick auf diese zu Art. 65 Abs. 3 KVG angestellten Erwägungen darf aus § 5 Abs. 3 PVG nicht gefolgert werden, es bestehe ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung. Denn das Bundesgesetz sieht eine Anpassung an während des Anspruchsjahres eingetretene Veränderungen"}