{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-94_2002-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1332", "Checksum": "2f8a228192e01fa67bb7fc47773df4c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 94", "2002 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. 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Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung\n\n\n| Entscheid: | Der 1929 geborene A stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung pro 2002 für sich und seine Ehefrau, die am 2. Januar 2002 verstorben war. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern erkannte bezüglich der Dauer vom 1.-31. Januar 2002 auf einen Gesamtanspruch des Jahreszuschusses und ermittelte den auszurichtenden Betrag pro rata temporis auf einen Zwölftel. Für die restliche Zeit des Jahres prüfte sie einen Einzelanspruch. Da die Berechnung des Einzelanspruchs in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen Überschuss ergab, lehnte die Ausgleichskasse weitere Leistungen ab. Die von A dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2. - Die Kantone gewähren gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; in der seit 1.1.2001 gültigen, hier massgeblichen Fassung) Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Laut Abs. 3 Satz 1 der revidierten Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG) gelten im Kanton Luzern, soweit der Bund keine Regelungen erlässt (§ 1 Abs. 2 PVG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 21 erkannt hat, stellen die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung kein unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, sondern autonomes kantonales Recht dar. Insbesondere habe der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, den Begriff der «Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu konkretisieren. Die Kantone geniessen in diesem Bereich eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen könnten, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist (bestätigt in BGE 125 V 185 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung betrifft namentlich Art. 65 KVG in der bis Ende 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Laut § 5 Abs. 3 PVG sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. Diese Bestimmung ist nachfolgend im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG in der revidierten Fassung zu prüfen. 3. - a) (...) b) Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt in der revidierten Fassung den Kantonen vor, dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (les circonstances économiques et familiales les plus récentes, notamment à la demande de l'assuré; vengano considerate, su richiesta particolare dell'assicurato, le circostanze econimiche e familiari più recenti). Dieser Wortlaut ist unmissverständlich, bringt er doch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Prämienverbilligung möglichst anhand der den familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Verhältnisse entrichtet werden. Ob allenfalls eine Anpassung des im Grundsatz auf ein Jahr gesprochenen Anspruchs bei Veränderung der Verhältnisse während des Anspruchsjahres zulässig ist oder nicht, wird damit nicht explizit gesagt. Sinngemäss könnte dies aber in der Wendung «aktuellste Verhältnisse» enthalten sein, was die Beratung von Art. 65 Abs. 3 KVG im Ständerat denn auch aufzeigt. Diesen Erwägungen gingen folgende Darlegungen in der Botschaft des Bundesrates voran. Mit den vorgeschlagenen Änderungen solle das Verfahren versichertenfreundlicher ausgestaltet werden. Freilich gehe es nicht darum, auf die Bemessungsgrundlage laut Steuerdaten grundsätzlich zu verzichten. Doch wurde vorgesehen, dass die Kantone bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen haben. Dabei handle es sich vor allem darum, Möglichkeiten zu schaffen, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen geprüft wird. Die Kantone sollen daher verpflichtet werden, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BBl 1999 I S. 830 und 845). Die parlamentarische Beratung bestärkt dies, wie im Folgenden noch darzulegen sein wird. c) Der Antrag der Kommission knüpfte die Prämienverbilligung an die «aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse» an. Im Ständerat wurde dargelegt, «mit dem Kommissionsantrag berücksichtigen wir Situationen, in denen beim Einkommen eine Änderung entsteht: Je nachdem, ob der Berechtigte mehr oder weniger Einkommen hat, kann der Kanton eine Subvention gewähren, erhöhen oder streichen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Frühjahrssession 1999, Sitzung vom 15.3.1999, Votum Cottier, S. 171). Als Beispiel wurde der Fall eines Studenten angeführt, der die Prämienverbilligung beantragt und nach deren Zusprechung eine feste Anstellung gefunden habe. Vom Zeitpunkt, da er Arbeit gefunden habe, könne er den"}