{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-94_2002-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1332", "Checksum": "2f8a228192e01fa67bb7fc47773df4c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 94", "2002 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:35", "Checksum": "09e41deea9f7a8577821cb5501d507c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.11.2002 A 02 94 (2002 II Nr. 13)\nRegeste:\nArt. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). | Prämienverbilligung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Prämienverbilligung |\n| Entscheiddatum: | 14.11.2002 |\n| Fallnummer: | A 02 94 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 13 |\n| Leitsatz: | Art. 65 Abs. 3 KVG; § 5 Abs. 3 PVG. Ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung, jeweils berechnet nach den Verhältnissen des gesetzlichen Stichtages (1. Januar), besteht nicht. Bei Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Ist der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen im Verzug, ist das revidierte Bundesrecht nach seinem Sinn und Zweck direkt anzuwenden (Erw. 4 f.). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}