Von dieser Hälfte ist nach dem Gesagten ein Drittel steuerbar (Anteilsquote der Schwester). Damit ist ein Sechstel (1/2 u 1/3) des Wertes der übernommenen Grundstücke für die Steuerberechnung massgebend. Die Gemeinde Z, die von einer Steuerpflicht im Umfang eines Drittels ausging, legte den massgebenden Handänderungswert auf Fr. 3010914.- fest. Die Hälfte davon ergibt die Summe von Fr. 1505457.-. Das führt zu einer Handänderungssteuer von Fr. 22581.-. |