2 HStG aber steuerpflichtig, sofern nicht ein anderer Befreiungsgrund zum Zuge kommt. Wie bereits ausgeführt, kann sich die Beschwerdeführerin auf Steuerfreiheit berufen, soweit sie Grundeigentum von ihrer Mutter erworben hat, nicht aber hinsichtlich des Eigentumserwerbs von ihrer Schwester. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen war die Beschwerdeführerin - wie die anderen Gemeinder - zu einem Drittel an der Gemeinderschaft beteiligt, übernahm aber wertmässig die Hälfte des in der Gemeinderschaft befindlichen Grundeigentums. Von dieser Hälfte ist nach dem Gesagten ein Drittel steuerbar (Anteilsquote der Schwester).