Drei Personen, die insgesamt 9 Grundstücke im Gesamteigentum hielten, teilten das Grundeigentum untereinander auf. b) Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin allein aus der Gemeinderschaft ausgetreten, und die übrigen Gemeinder setzen die rechtliche Gemeinschaft fort. Angesichts des Inhalts der Austrittsvereinbarung und der gestützt auf die in diesem Punkt übereinstimmende Beurteilung der Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung kann trotzdem in dem Sinne von einer Realteilung ausgegangen werden, als der Teil der übertragenen Grundstücke entsprechend dem (ideellen) Anteil der Beschwerdeführerin von einem Drittel am Gesamtgut steuerfrei bleibt.