So lag denn auch dem in LGVE 1987 II Nr. 16 publizierten Entscheid die Auflösung eines Miteigentumsverhältnisses zugrunde. In jenem Fall waren zwei Brüder Miteigentümer zu je 1/2 an zwei Grundstücken. Bei der Auflösung des Miteigentums erwarb jeder der beiden Brüder ein Grundstück zu Alleineigentum. Auch das in den Weisungen der Steuerverwaltung erwähnte Urteil vom 4. August 1995 in Sachen S. betrifft in Wesentlichen die gleiche Konstellation (Luzerner Steuerbuch, a.a.O., N 11 zu § 3 HStG). Drei Personen, die insgesamt 9 Grundstücke im Gesamteigentum hielten, teilten das Grundeigentum untereinander auf.