Dass es sich vorliegend um Gemeinschaftsgut handelt, steht fest. Eine Realteilung im Sinne der körperlichen Teilung aller Grundstücke und auch der Zuweisung der Parzellen an die dinglich Berechtigten liegt dagegen nicht vor. Die am Gemeinschaftsgut beteiligten Personen haben dieses gerade nicht untereinander aufgeteilt und einander zugewiesen. Damit aber § 3 Ziff. 4 HStG uneingeschränkt Anwendung findet, wird grundsätzlich eine gegenseitige Grundstückszuteilung verlangt (LGVE 1992 II Nr. 21 Erw. 2b). So lag denn auch dem in LGVE 1987 II Nr. 16 publizierten Entscheid die Auflösung eines Miteigentumsverhältnisses zugrunde.