2 und 3 HStG verlangen. 5. - a) Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die ganze Handänderung müsse angesichts der Realteilung steuerfrei bleiben. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die hier zum Tragen komme, müsse die Zuweisung von Grundstücken zu Alleineigentum als reale Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens gelten. Gemäss § 3 Ziff. 4 HStG gilt u.a. als steuerfreie Handänderung die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Dass es sich vorliegend um Gemeinschaftsgut handelt, steht fest.