Somit wurden sie von Anfang an - unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung gegenüber dem verstorbenen Vater - im gleichen Umfang am Vermögen berechtigt erklärt. Die von den gesetzlichen Erbquoten abweichenden Anteile (Mutter und beide Töchter je ein Drittel) machen deutlich, dass es sich hier gerade nicht um eine bloss zeitlich verzögerte Erbteilung nach den üblichen Teilungsregeln handelt, wie dies in der Beschwerde vorgetragen wird. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin keine vollständige Steuerbefreiung unter Berufung auf § 3 Ziff. 2 und 3 HStG verlangen.