Im ursprünglichen Gemeinderschaftsvertrag aus dem Jahre 1990 hatten die Parteien Bewertungs- und Abfindungsvorschriften festgelegt. Von diesen Vorschriften wurde laut Art. 2 der Austrittsvereinbarung abgewichen und die Austrittsentschädigung auf der Basis der Vermögenslage per 31. Dezember 1999 berechnet. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin waren aber alle drei Gemeinderinnen zu einem Drittel am Gemeinderschaftsgut beteiligt. Somit wurden sie von Anfang an - unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung gegenüber dem verstorbenen Vater - im gleichen Umfang am Vermögen berechtigt erklärt.