Der Anteil bestimmt sich aber grundsätzlich nach dem Grundverhältnis bei der Begründung der Gemeinderschaft, somit kann das Mass der Berechtigung am Vermögen, die Vermögensquote, zwischen den Gemeindern vereinbart werden. Freilich ist es auch möglich, dass die Abfindungsquote der erbrechtlichen Teilungsquote entspricht, zumal wenn ein Nachlass in die Gemeinderschaft eingebracht wird (Lehmann/Hänseler, a.a.O., N 5 zu Art. 344 und N 2 zu Art. 346 ZGB mit Hinweis auf BGE 102 II 184 f.). Im ursprünglichen Gemeinderschaftsvertrag aus dem Jahre 1990 hatten die Parteien Bewertungs- und Abfindungsvorschriften festgelegt.