346 Abs. 1 ZGB findet die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist. Soweit der Gemeinderschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, darf jeder Gemeinder den gleichen Anteil für sich beanspruchen (Art. 339 Abs. 2 ZGB). Der Anteil bestimmt sich aber grundsätzlich nach dem Grundverhältnis bei der Begründung der Gemeinderschaft, somit kann das Mass der Berechtigung am Vermögen, die Vermögensquote, zwischen den Gemeindern vereinbart werden.