Mit dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin verblieben in der Gemeinderschaft nicht nur ihre Mutter und ihre Schwester; vielmehr traten zwei weitere Mitglieder in die Gemeinderschaft ein, nämlich die Töchter von C. Damit wird vollends klar, dass es sich hier nicht bloss um eine in eine andere Rechtsform gekleidete Erbengemeinschaft handelt, sondern um eine Gemeinschaft von Familienmitgliedern, die einen beträchtlichen Vermögenskomplex auf Dauer bewahren will. (...) Gemäss Art. 346 Abs. 1 ZGB findet die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.