344 f. ZGB). Will ein Gemeinder austreten, so können die übrigen Gemeinder vereinbaren, die Gemeinderschaft fortzusetzten. Auch eine partielle Liquidation der Gemeinderschaft ist möglich (vgl. Lehmann/Hänseler, a.a.O., N 3 zu Art. 344 ZGB und N 1 zu Art. 343 ZGB). Im vorliegenden Fall ist bemerkenswert, dass der Vater zu seinen Lebzeiten den Vertrag zur Errichtung der Gemeinderschaft mitunterzeichnet hat. Nach seinem Tod änderten die drei verbliebenen Gemeinderinnen den Gemeinderschaftsvertrag teilweise ab. Mit dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin verblieben in der Gemeinderschaft nicht nur ihre Mutter und ihre Schwester;