, S. 476 f.). Schon daraus erhellt, dass die Gemeinderschaft trotz gewisser Berührungspunkte mit der Erbengemeinschaft dieser nicht gleichgestellt werden kann. Eine gesetzliche Zwangsgemeinschaft, in die alle Erben bei Eröffnung des Erbganges eintreten, ist etwas anders als eine auf freiwilliger Abrede beruhende Gemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist und einen bestimmten Vermögenskomplex der Familie erhalten soll. Abgesehen davon, dass der Teilungsanspruch auf die in die Gemeinderschaft eingebrachten Nachlassgüter vertraglich aufgeschoben wird, wird die Gemeinderschaft bei Ausscheiden eines Gemeinders nur bedingt beendigt (Art. 344 f. ZGB).