als Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist sie zwar der Erbengemeinschaft verwandt, unterscheidet sich jedoch grundlegend von ihr durch den Begründungsakt. Während die Gemeinderschaft auf einer Vereinbarung beruht, ist die Erbengemeinschaft durch Gesetz vorgegeben (Lehmann/Hänseler, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 336 ZGB). Die Gemeinderschaft kann zudem in verschiedenen Formen begründet werden, während die Rechtsstellung der Erben als Mitglieder der Erbengemeinschaft in erster Linie durch die gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., S. 476 f.).