Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familiengemeinderschaft gemäss Art. 336 ff. ZGB. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (...) wurde die Gemeinderschaft begründet, um das Familienvermögen zu erhalten und den nach dem Tode des Vaters zugefallenen Nachlass vorerst ungeteilt zu lassen. Die Gemeinder bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand; sie sind damit Gesamteigentümer des Vermögenskomplexes (Art. 342 Abs. 1 ZGB). Das Institut der Gemeinderschaft umfasst erbrechtliche und familienrechtliche Elemente; als Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist sie zwar der Erbengemeinschaft verwandt, unterscheidet sich jedoch grundlegend von ihr durch den Begründungsakt.