Unterwirft aber der Gesetzgeber Eigentumsübergänge, die Folge von Änderungen in der Zusammensetzung von Rechtsgemeinschaften sind, der Steuerpflicht, so sind die Voraussetzungen, unter denen Veränderungen im Rahmen von Verhältnissen zur gesamten Hand steuerfrei bleiben sollen, eindeutig festzulegen. Von einer solchen ausdrücklichen Steuerbefreiung kann aber im Falle des Austritts aus einer Gemeinderschaft, in welchem der austretenden Partei Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen werden, keine Rede sein. d) Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familiengemeinderschaft gemäss Art.