Dies ist umso einsichtiger, als die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen oder die Veränderung von Anteilsrechten grundsätzlich als steuerpflichtige Handänderungen gelten (§ 2 Ziff. 2 HStG). Unterwirft aber der Gesetzgeber Eigentumsübergänge, die Folge von Änderungen in der Zusammensetzung von Rechtsgemeinschaften sind, der Steuerpflicht, so sind die Voraussetzungen, unter denen Veränderungen im Rahmen von Verhältnissen zur gesamten Hand steuerfrei bleiben sollen, eindeutig festzulegen.