Diese Praxis gründet auf der strikten Anwendung des Legalitätsprinzips, das sowohl für die Erhebung einer Abgabe wie auch für die Befreiung von der Abgabe eine klare und ausreichende gesetzliche Bestimmung verlangt. Bereits aus diesen Grundsätzen und aufgrund des Wortlautes der Bestimmungen ergibt sich, dass der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft weder unter den Tatbestand von § 3 Ziff. 2 HStG noch unter jenen von § 3 Ziff. 3 HStG fallen kann. Dies ist umso einsichtiger, als die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen oder die Veränderung von Anteilsrechten grundsätzlich als steuerpflichtige Handänderungen gelten (§ 2 Ziff.