O., N 7 zu § 3 Ziff. 3). Eine gänzliche Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin käme somit in Frage, wenn der Austritt aus der Gemeinderschaft und die in der Folge zugewiesenen Grundstücke zu Alleineigentum steuerrechtlich einer Erbteilung zwischen der erbberechtigten Mutter und den beiden Töchtern gleichzusetzen wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen. c) Das Verwaltungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, über die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe hinaus weitere Steuerbefreiungsgründe zuzulassen. Gemäss LGVE 1991 II Nr. 24 sind in § 3 HStG die steuerfreien Handänderungen abschliessend aufgezählt.