Denn die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Schwester in der Seitenlinie verwandt. Die Übertragung von Grundeigentum zwischen Geschwistern hat freilich dann keine Handänderungssteuer zur Folge, wenn sie im Rahmen einer Erbteilung erfolgt. Nach der Praxis bleibt nämlich die Steuerbefreiung zwischen Eltern und Kindern auch dann massgebend, wenn ein Grundstück zufolge Erbteilung von einer nur aus Geschwistern bestehenden Erbengemeinschaft auf eines der Geschwister übergeht (Luzerner Steuerbuch, a.a.O., N 7 zu § 3 Ziff. 3).