2 HStG kann sich der Erwerber jedoch nur auf eine Steuerbefreiung berufen, wenn ein verwandtschaftliches Verhältnis in auf- und absteigender Linie besteht. Gemäss diesen gesetzlichen Vorgaben steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Anteilsquote der Mutter an den Grundstücken übernommen hat, keiner Steuerpflicht unterliegt. Der Erwerb der Gesamteigentumsquote, die der Schwester C gehörte, kann dagegen allein gestützt auf § 3 Ziff. 2 HStG nicht als steuerfrei erklärt werden. Denn die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Schwester in der Seitenlinie verwandt.